InstitutWR:   Urheberrechtsreform von 2021   als PDF-Datei.

Metallkugel     Wolfgang Renner     (Letzte Änderung: 31. April 2024) Rechtsinformation: Hier gibt es einige Auszüge zur Urheberrechtsreform von 2021. Für die digitale Gegenwartskultur wurden
einige ''technische Anpassungen'' (Upload Filter Möglichkeiten usw.) durchgeführt. Wichtig ist dabei die ''Geringfügigkeit'',
die ''Mutmaßlich erlaubte Nutzung'' und der ''Blockierantrag'' der immer als erste Maßnahme zu formulieren ist. Die Auszüge
sind aus Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Justiz entnommen.


Für Internetplattformen wie YouTube war diese Reform unabdingbar um Rechtssicherheit im Betrieb von öffentlichen
Publikumsplattformen zu erreichen. Die Anpassungen sind aber kein ''Feudalrecht'' von irgendwelchen Internetkonzernen,
sondern bilden die Rahmenrichtlinien, die für alle Internetveröffentlichungen gelten. Die ''Mutmaßlich erlaubte Nutzung''
gestattet das Einbinden von kommerzieller Musik / Filmen bis zur Hälfte der Stücklänge im Rahmen einer Zitiertätigkeit.
Weil bei YouTube sämtliche schutzwürdigen Titel registriert sind, reduziert das Upload Filter dann die Videobeiträge auf
veröffentlichungsfähige Teilsequenzen. Jedoch kann auch ein kompletter Titel gesperrt oder durchgelassen werden.   Zurück

UrheberRecht2021a.pdf:   Urheberrechtsreform von 2021

UrheberRecht2021a.jpg

PDF-Datei:   UrheberRecht2021a.pdf   ( 50.4 MB , 91 Seiten )

Die Urheberrechtsreform vom Juni 2021 zielt darauf ab, dass "geringfügige Nutzung" fremder Inhalte einen klaren und
geregelten Rechtsstatus bekommen. In der Praxis ist es unmöglich Bilder für eigene Internetausarbeitungen "lizensiert"
zu bekommen. Jedoch ist durch die heutige Computertechniken das Einbinden von Bildern, Videoschnipseln und eventuell
auch Musikschnipsel in gewerblich belanglose sowie akademische Arbeiten oder private Internetpräsentationen allgemein
üblich. Um Rechtssicherheit und Schutz vor "Schinderhannesartiger Abmahnabzocke" zu bewirken, gab es diese notwendige
und begrüßenswerte Urheberrechtsreform. Auf YouTube gibt es mit der Upload-Analyse eine quasi vollständige Urheber-
rechtsverwaltung. Bindet man in ein eigenes YouTube Video fremde Videoclips und Musikinhalte ein, dann listet das
Upload-Filter sämtliche gefundenen Titel (die vom Urheber registriert werden müssen) auf, und informiert über die Nutzungs-
konditionen. Meistens wird es als "Contend-ID" ausgewiesen. Dadurch verliert der Uploader die Monetarisierungsrechte,
welche an die Film- und Musikrechteinhaber übergehen. Bei nicht kommerzialisierbaren Privatkanälen ist das total egal,
weil die meisten Privat-Creator das YouTube-Partner-Programm zur Monetarisierung sowieso nicht erreichen können. In
einzelnen Fällen weist das YouTube Upload-Filter Titel als "gesperrt" aus. Die müssen dann aus dem Video entfernt oder
stummgeschaltet werden. Das kann auch noch Monate oder Jahre später auftreten.
Für private oder akademische Internetveröffentlichungen stehen keine "Upload-Filter" zur Verfügung. Da hat die Urheber-
rechtsreform von 2021 eine ganz bedeutende Verbesserung gebracht. Da ich in meiner Homepage auch sehr viel fremdes
Bildmaterial eingebunden habe, besteht die Empfehlung sich an die "Geringfügigkeitsregel" zu halten. Das heißt, die
Bilddatei darf bis zu 125 KB groß sein. Bei Bildern mit zirka 1000 * 1000 Pixel (1 MegaPixel) erreicht man die 125 KB
bei mittlerer JPG Kompression. Für mich bedeutet das, dass fremde Bilder über Architektur, Kaugummikunst, Pinterestinhalte
usw. auf 125 KB Dateigröße zu justieren sind. Damit wird dem Urheberrecht genüge geleistet. Jedoch gilt die Geringfügig-
keitsregel nicht für spezifisch gewerbliche Nutzung ! Musikeinbindungen in kommerzielle Werbeclips oder Bildnutzungen in
kommerziell vermarktete Bücher und sonstige Bildwerke, werden vom "Geringfügigkeitsprinzip" nicht "gemeinfrei" gemacht.
Meine Homepage ist aber keine kommerzielle "Handelsware", sondern nur eine private Internetpräsentation. Ich erziele
keinerlei Umsätze und Gewinne, die mit den Rechteinhabern zu teilen wären.
Mit Bezug auf die veröffentlichten historischen Kfo-Bücher, berufe ich mich auf die "Vergriffenheit" dieser Bücher. Das
heißt, dass sie nicht mehr gedruckt und umsatzwirksam verkauft werden. Meine Veröffentlichung dient nicht der finanziellen
Gewinnerzielung. Es ist eine "akademische" Information über dass heikle Thema "Kieferorthopädie". Durch Unwissenheit aller
Beteiligten bin ich Opfer einer schwerwiegenden kieferorthopädischen Fehlbehandlung geworden. Aus diesem Grunde halte ich
es für legitim über Kfo-Themen öffentliche Informationen zugänglich zu machen. Jedoch bleibt dem Rechtinhaber die
Weisungsmöglichkeit, diese historisch bedeutsamen Bücher, aus der Veröffentlichung zu entfernen.   Zurück

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